
Quelle: Pixabay / Gerd Altmann
REGULIERUNG:
„Regent“ mit Rabatt
Fernleitungs-Netzentgelte an Ein- und Ausspeisepunkten von Gasspeichern unterliegen von nächstem Jahr an einem Rabatt in Höhe von 75 Prozent.
Die Bundesnetzagentur hat die Referenzpreismethode für Fernleitungsentgelte sowie Vorgaben aus der einschlägigen EU-Verordnung
EU 2017/460 neu festgeschrieben. Die Festlegung der Regulierungsbörde greift zum 1. Januar 2026. Zentraler Punkt der „Regent 2026“, so die Bezeichnung, ist ein Rabatt auf kapazitätsbasierte Fernleitungsentgelte
an Ein- und Ausspeisepunkten von Speicheranlagen.
Die Beschlusskammer 9 sieht „für verbindliche und unterbrechbare Kapazitätsprodukte sowie für Kapazitätsprodukte, die mit einer Bedingung verbunden sind“, einen Nachlass auf das Netzentgelt in Höhe von 75 Prozent vor. Dies „sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird“, wie es in der Festlegung heißt. Vor Ausweis eines entsprechenden Rabatts habe sich der Netzbetreiber „die Nichtbenutzbarkeit als Alternative zu einem Kopplungspunkt vom Speicherbetreiber nachweisen zu lassen“, heißt es weiter.
Indikativer Referenzpreis ist da
Als methodischen Ansatz für die Bildung von Referenzpreisen schreibt der Regulierer die Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte vor – auch „Briefmarkenentgelte“ genannt, nach dem Vorbild des Portos, das innerhalb eines Landes für die gleiche Transportleistung auch immer gleich hoch ist, egal, wie weit Absender und Adressat auseinanderwohnen.
Die Briefmarkentgelte beim Gas ergeben sich aus den Erlösen, geteilt durch die für das Kalenderjahr „prognostizierten, durchschnittlich kontrahierten, unangepassten Kapazitäten der Ein- und Ausspeisepunkte“. Die Bundesnetzagentur erklärt: „Jegliche andere Methodik würde mit Blick auf das stark vermaschte deutsche Fernleitungsnetz nur zu einer Scheingenauigkeit bei gleichzeitig geringerer Transparenz führen.“
Zudem dürfen Fernleitungsentgelte für bedingt feste, frei zuordenbare Kapazitäten und feste, dynamisch zuordenbare Kapazitäten rabattiert werden. Die Kapazitätsentgelte, so die Festlegung, dürfen durch die Rabattierung nicht günstiger werden als das Kapazitätsentgelt „für das am geringsten rabattierte unterbrechbare Standardkapazitätsprodukt“ am betreffenden Punkt. Das gelte auch bei Ein- und Ausspeisepunkten an Speichern, dort jedoch nachrangig zu dem 75-Prozent-Rabatt.
Den sogenannten indikativen Referenzpreis für 2026 prognostiziert die Behörde auf 6,06 kWh/h/a. Der konkrete Referenzpreis für das kommende Jahr werde im Laufe des Mai von den Fernleitungsnetzbetreibern ermittelt.
Der 108 Seiten umfassende Beschluss zu „BK9-23-610 Regent 2026 “ samt Begründung steht im Internet bereit.
Die Beschlusskammer 9 sieht „für verbindliche und unterbrechbare Kapazitätsprodukte sowie für Kapazitätsprodukte, die mit einer Bedingung verbunden sind“, einen Nachlass auf das Netzentgelt in Höhe von 75 Prozent vor. Dies „sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird“, wie es in der Festlegung heißt. Vor Ausweis eines entsprechenden Rabatts habe sich der Netzbetreiber „die Nichtbenutzbarkeit als Alternative zu einem Kopplungspunkt vom Speicherbetreiber nachweisen zu lassen“, heißt es weiter.
Indikativer Referenzpreis ist da
Als methodischen Ansatz für die Bildung von Referenzpreisen schreibt der Regulierer die Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte vor – auch „Briefmarkenentgelte“ genannt, nach dem Vorbild des Portos, das innerhalb eines Landes für die gleiche Transportleistung auch immer gleich hoch ist, egal, wie weit Absender und Adressat auseinanderwohnen.
Die Briefmarkentgelte beim Gas ergeben sich aus den Erlösen, geteilt durch die für das Kalenderjahr „prognostizierten, durchschnittlich kontrahierten, unangepassten Kapazitäten der Ein- und Ausspeisepunkte“. Die Bundesnetzagentur erklärt: „Jegliche andere Methodik würde mit Blick auf das stark vermaschte deutsche Fernleitungsnetz nur zu einer Scheingenauigkeit bei gleichzeitig geringerer Transparenz führen.“
Zudem dürfen Fernleitungsentgelte für bedingt feste, frei zuordenbare Kapazitäten und feste, dynamisch zuordenbare Kapazitäten rabattiert werden. Die Kapazitätsentgelte, so die Festlegung, dürfen durch die Rabattierung nicht günstiger werden als das Kapazitätsentgelt „für das am geringsten rabattierte unterbrechbare Standardkapazitätsprodukt“ am betreffenden Punkt. Das gelte auch bei Ein- und Ausspeisepunkten an Speichern, dort jedoch nachrangig zu dem 75-Prozent-Rabatt.
Den sogenannten indikativen Referenzpreis für 2026 prognostiziert die Behörde auf 6,06 kWh/h/a. Der konkrete Referenzpreis für das kommende Jahr werde im Laufe des Mai von den Fernleitungsnetzbetreibern ermittelt.
Der 108 Seiten umfassende Beschluss zu „BK9-23-610 Regent 2026 “ samt Begründung steht im Internet bereit.
Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Montag, 19.05.2025, 16:41 Uhr
Montag, 19.05.2025, 16:41 Uhr
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